AGB

D12/560; 02.12.2011;
LUPEG GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern
§ 1 Allgemeines
1. Mit dem Abschluss eines Vertrages erkennt der Auftraggeber bzw. Kunde - im nachfolgenden "Kunde" genannt - die nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers, der Firma LUPEG GmbH, Ludwig-Jahn-Straße 7, 91257 Pegnitz - im folgenden
"Verwender" genannt - uneingeschränkt und vorbehaltlos an.
2. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten gegenüber Verbrauchern keine Wirkung und gelten nur im geschäftlichen
Verkehr.
3. Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen werden die Bedingungen auch Bestandteil, wenn der Verwender nicht ausdrücklich auf diese
hingewiesen hat.
4. Es gelten ausschliesslich nachfolgende AGB. Andere Bedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden) werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2 Angebot, Unterlagen und geistiges Eigentum
1.Die Angebote des Verwenders, insbesondere im Bereich seines Internetauftrittes, sind grundsätzlich freibleibend. Der Kunde wird durch
Annahme eines freibleibenden Angebotes an vorstehenden Auftrag gebunden (Angebot). Der Verwender nimmt den Auftrag durch Bestätigung
an (Annahme). Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Verwenders zustande.
2. Gehen einem Geschäft mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche (z.B. elektronische) Verhandlungen voraus, wird durch eine Bestätigung
des Verwenders im Anschluss der Vertragsinhalt rechtsverbindlich festgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bestätigung so weit vom
Verhandlungsergebnis abweicht oder der Verwender den Inhalt der Vertragsverhandlungen bewusst unrichtig wiedergibt, so dass der Verwender
nicht mit dem Einverständnis des Kunden rechnen konnte. Widerspricht der Kunde der Bestätigung unverzüglich, so wird deren Inhalt nicht
Vertragsinhalt.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen
des Verwenders dürfen ohne Zustimmung des Verwenders weder vervielfältigt oder abgeändert noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an den Verwender zurückzugeben. Eventuell erstellte
Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. Der Verwender behält sich sämtliche Rechte vor, die ihm insbesondere aus dem
Urheberrecht oder dem Patentrecht an den Unterlagen zustehen. Im Falle eines Vertragsschlusses erwirbt der Kunde ohne explizite Vereinbarung
kein geistiges Eigentum an den Unterlagen, Dokumenten und sonstigen Gegenständen, die ihm zum Zwecke der Vertragserfüllung durch den
Verwender überlassen werden.
4. Insoweit für die Ausführung von Verträgen durch den Verwender behördliche oder sonstige Genehmigungen, Freigaben oder Unterlagen
notwendig sind, so sind diese vom Kunden zu beschaffen und dem Verwender rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat hierzu die
notwendigen Unterlagen dem Verwender auszuhändigen. Dies gilt insbesondere auch für die Genehmigungen ausländischer Behörden und
Stellen. Auch hat der Kunde notwendige eigene Vorbereitungshandlungen selbst vor Leistungserbringung durch den Verwender durchzuführen.
§ 3 Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro (€) und netto zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer in der derzeitigen Höhe.
Eine Mehrwertsteuererhöhung wird sofort weiterberechnet. Nebenkosten für Transport, Verpackung und Versicherung und dergleichen sind in
den Preisen nicht enthalten.
2. Sofern die Vergütung des Verwenders nicht fest vereinbart ist, sind die am Tag der Leistungserbringung durch den Verwender gültigen Preise
des Verwenders maßgebend.
3. Bei einer Leistungszeit, die mehr als vier Monate in der Zukunft liegt, ist der Verwender berechtigt, eine angemessene Anpassung der fest
vereinbarten Preise an gestiegene Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Mehrwertsteuer, Zölle etc. vorzunehmen.
§ 4 Leistungsumfang des Verwenders und Ausführung der Leistungen
1. Der Leistungsumfang des Verwenders wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders verbindlich festgelegt. Angaben und
Abbildungen in den Unterlagen des Verwenders dienen der Veranschaulichung und verpflichten den Verwender nicht zur bild- oder
maßstabsgetreuen Leistung.
2. Insoweit Leistungsfristen vereinbart sind, so laufen diese für den Verwender erst, wenn der Kunde alle notwendigen Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben beigebracht hat und notwendige eigene Vorbereitungshandlungen vollständig erbracht hat.
3. Sind Ausführungsfristen für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 14 Tage nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen, sofern der Kunde die gemäß § 2 Nr. 4 dieser
Bedingungen erforderlichen Genehmigungen, Unterlagen und Freigaben beigebracht sowie eigene Vorbereitungshandlungen vollständig
durchgeführt hat.
4. Ist eine Anzahlung vereinbart, so laufen die Leistungsfristen - gleich ob nach § 4 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 - für den Verwender erst mit vollständiger
Leistung der Anzahlung.
5. Insoweit ein Kaufvertrag zwischen Verwender als Verkäufer und Kunde als Käufer geschlossen wird oder auf den Vertrag die Vorschriften des
Kaufrechts insbesondere nach § 651 BGB Anwendung finden, so gilt folgendes:
a. Die Lieferung erfolgt an die Niederlassung oder den Firmensitz des Kunden. Abweichende Zielorte bedürfen ausdrücklicher vertraglicher
Vereinbarung. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und Transport. Preisnachlässe gegenüber Selbstabholern werden nicht gewährt.
b. Verladung und Versand erfolgen versichert auf Kosten des Kunden. Die Wahl der Versandart steht insoweit im Ermessen des Verwenders, als
dass keine Versandart zwischen den Parteien vereinbart wurde.
c. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache geht bei allen Lieferungen mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder das
eigens zur Ausführung der Versendung des Transportes bestimmte Personal des Verwenders auf den Kunden über.
d. Der Kunde hat die Entgegennahme der Sendung vor Ort sicherzustellen. Erforderliche Kräfte zum Entladen der Ware vor Ort hat der Kunde auf
eigene Kosten sicherzustellen. Entstehen dem Verwender infolge eines Verstosses des Kunden gegen vorstehende Verpflichtungen
Mehraufwendungen, so hat diese der Kunde zu tragen.
e. Die Lieferfrist beginnt dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden.
f. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Verwender zu vertretenden Umstand, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Verwender zuvor unter Ablehnungsandrohung eine schriftliche Nachfrist von
mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.
g. Wird die Lieferung infolge von durch den Verwender nicht zu vertretenen Umständen über die genannten Fristen hinausgehend verzögert,
verlängert sich die Lieferfrist um weitere drei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist sind Verwender und Kunde in gleicher Weise berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Verwender insbesondere Streik, Aussperrung und sonstige unabwendbare Ereignisse.
h. Ansprüche des Kunden, die lediglich auf den Ersatz von infolge Lieferzeitüberschreitung entstandenen Verzögerungsschäden gerichtet sind,
sind unbeschadet der vorstehenden Rechte des Kunden ausgeschlossen, soweit dem Verwender im Hinblick auf die Nichteinhaltung der
vereinbarten Lieferzeit nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
i. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt. Dies gilt nicht, falls eine Teillieferung für den Kunden unzumutbar ist.
§ 5 Zahlung
1. Der Anspruch auf Zahlung entsteht mit Abschluss des Vertrages und ist ab Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Soweit kein anderes
Zahlungsziel vereinbart ist, hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit die Zahlung zu leisten. Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen
nach Fälligkeit so ist er zu einem Skontoabzug von 2 % berechtigt.
2. Die Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung zu leisten. Sie gelten nach Eingang des Bargeldbetrages bzw. der endgültigen Gutschrift des
Überweisungsbetrages als erfolgt.
3. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Kosten für die Einlösung trägt der Kunde.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er dem Verwender die Vergütung ab Verzugsbeginn in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Verwenders geringer ist.
5. Der Anspruch des Verwenders auf Ersatz weiteren Schadens bleibt ebenso wie § 288 BGB unberührt.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Kunde kann gegen Ansprüche des Verwenders mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder entscheidungsreif sind
oder rechtskräftig festgestellt wurden.
2. Der Verwender ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Verwender aus
diesem Vertragsverhältnis nicht erfüllt. Ebenso ist der Verwender berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, wenn der Kunde Verpflichtungen
gegenüber dem Verwender aus vorherigen Vertragsverhältnissen nicht erfüllt hat.
3. Der Kunde darf das dem Verwender Geschuldete nur dann zurückbehalten, wenn der Verwender seine Pflichten aus dem Vertrag grob
schuldhaft verletzt oder seine Leistung grob mangelhaft ist.
4. Der Kunde ist berechtigt, jedwedes Zurückbehaltungsrecht des Verwenders durch Gestellung einer auf die Gewährleistungszeit befristeten
Bankbürgschaft abzulösen.
§ 7 Sicherheitsleistung des Kunden
1. Übersteigt der Nettopreis der vom Verwender erbrachten Leistungen oder der verkauften Waren den Betrag von 3.500,00 € zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, ist der Verwender berechtigt, vor der eigenen Leistungserbringung von dem Kunden in Höhe des Nettopreises
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Sicherheit durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten und
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder einer anderen Form der Sicherheit gemäss § 232 Absatz 1 BGB zu verlangen.
2. Vorbezeichnete Sicherheitsleistung ist durch den Verwender schriftlich bei dem Kunden anzufordern.
3. Die Kosten für die Bestellung einer Sicherheit trägt der Kunde.
4. Die Sicherheit ist nach vollumfänglicher Begleichung des geschuldeten Bruttopreises durch den Verwender freizugeben.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an vom Verwender verkauften Waren geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen auf den Kunden über.
2. Der Kunde hat den Verwender unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter oder sonstige Ereignisse die Rechte des Verwenders
gefährden. Der Kunde hat im Falle der Pfändung oder Beschlagnahme der Sache den Dritten auf das Eigentum des Verwenders hinzuweisen. Der
Kunde hat den Verwender unverzüglich bezüglich solcher Maßnahmen und Ereignisse zu benachrichtigen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verwender jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem Verwender vereinbarten Faktura-Endbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Der Verwender wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der vom Verwender gelieferten Waren erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verwender. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
nicht dem Verwender gehörenden Gegenstände verarbeitet wird, erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes der Sache des Verwenders zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Kunde dem Verwender anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verwender
verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verwenders gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Verwender ab, die
ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender nimmt diese Abtretung
schon jetzt an.
5. Übersteigt der Gesamtwert der Sicherheiten die gesicherte Forderung des Verwenders um mehr als 20 %, verpflichtet sich der Verwender zur
Freigabe derjenigen Sicherheiten, die die 20 % Grenze übersteigen.
6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Verwenders unberührt.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Mängelansprüche des Kunden bei Werkverträgen verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Kunden. Dies gilt nicht,
soweit eine längere Haftung unabdingbar gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame
Einwirkung, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung / Verschleiß entstanden sind.
3. Sollte das hergestellte Werk mangelhaft sein, so wird der Verwender nach seiner Wahl nachbessern oder ein neues Werk herstellen. Es ist dem
Verwender stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb von vier Wochen zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist dem Verwender auf
sein Verlangen hin nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen einzuräumen. Schlägt die
Nacherfüllung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3. Insoweit ein Kaufvertrag zwischen Verwender als Verkäufer und Kunde als Käufer geschlossen wird oder auf den Vertrag die Vorschriften des
Kaufrechts insbesondere nach § 651 BGB Anwendung finden, so gilt folgendes:
a. Für gebrauchte bewegliche Sachen gewährt der Verwender eine Gewährleistung von drei Monaten. Für neue bewegliche Sachen beträgt die
Gewährleistung des Verwenders ein Jahr.
b. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kunden gem. § 377 HGB hat mit der Maßgabe einer fachmännischen Untersuchung zu erfolgen.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich und unter Beschreibung des Mangels / der Mängel schriftlich gegenüber dem Verwender anzuzeigen und
zu rügen. Werden später Mängel entdeckt, die nicht bei einer fachmännischen Untersuchung entdeckt werden konnten, so sind diese
unverzüglich ab Entdeckung des Mangels unter Beschreibung des Mangels schriftlich gegenüber dem Verwender zu rügen. Andernfalls (keine,
unzureichende und / oder verspätete Untersuchung und / oder Rüge) gilt die Ware insoweit als mangelfrei genehmigt und Mängelrechte sind
ausgeschlossen.
c. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verwender die Ware -
vorbehaltlich fristgerechter und korrekter Mängelrüge gem. § 9 Nr. 3b - nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem
Verwender stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb von vier Wochen zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung
ohne Einschränkung unberührt.
d. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Verwender auf sein Verlangen hin nochmals die
Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer weiteren Frist von 4 Wochen einzuräumen.
e. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
§ 10 Haftung
1. Wesentliche Vertragspflichten:
a. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verwender nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf.
b. Wesentliche Vertragspflichten des Verwenders sind bei Kaufverträgen insbesondere die Verschaffung des Eigentums und mangelfreie
Verschaffung der Sache, bei Mietverträgen insbesondere die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache, die Überlassung der Mietsache in einem
zum vertragsgemässem Gebrauch geeigneten Zustand und die Erhaltung in diesem geeigneten Zustand und bei Dienstverträgen die Leistung der
vereinbarten Dienste und bei Werkverträgen insbesondere die Herstellung des vereinbarten Werkes.
2. Der Verwender haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Verwenders oder seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verwender keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden - maximal jedoch auf die
Haftpflichtsumme des Verwenders von 3.000.0000 € [drei (3) Millionen Euro] - begrenzt.
3. Weiterhin haftet der Verwender nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht gemäß § 9 Nr. 1
verletzt. In diesem Fall ist die Haftung für Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden - maximal jedoch auf die
Haftpflichtsumme des Verwenders von 3.000.0000 € [drei (3) Millionen Euro] - begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem Verwender
grobes Verschulden zur Last fällt.
4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt für zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Soweit nicht vorstehend Abweichendes vereinbart ist, ist die Haftung des Verwenders ausgeschlossen.
6. Der Ausschluss und die Beschränkung der Haftung nach obigen AGB gilt sowohl für den Verwender als auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Pegnitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Verwenders Gerichtsstand. Dies ist auch der Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist und das
Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Der Verwender ist berechtigt, den Kunden an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für Streitigkeiten über die Gültigkeiten dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Die Vertragssprache ist Deutsch. Diese Bedingungen werden in deutscher und in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.