AGB
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-Allgemeine Vertragsbedingungen– LUPEG GmbH Brunnenäcker 6, 91257 Pegnitz
I. Allgemeines
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden bezeichnet als AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der LUPEG GmbH und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 14 BGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der LUPEG GmbH gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die LUPEG GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die LUPEG GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der LUPEG GmbH gelten für alle Verträge und Bestellungen, egal ob im Internet, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise.
Ergänzend, sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches, die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des UN-Kaufrechtes (CISG) sowie die Incoterms der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung (2020).
Mit Annahme der Ware verzichtet der Kunde auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne schriftliche Bestätigung der LUPEG GmbH unwirksam.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend. Eine Aufhebung der Schriftform selbst ist jedoch nur schriftlich möglich.
II. Vertragsschluss und Dokumente
Unsere Angebote sind stets freibleibend, außer wir geben eine ausdrückliche Bindung an. Ein Vertrag mit unserem Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich. Die in den Produktkatalogen, Informationsblättern und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur insoweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Alle Angaben zu den Produkten, insbesondere die in den Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben.
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch abgeändert dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. Wir behalten uns sämtliche Rechte vor, die uns insbesondere aus dem Urheberrecht oder dem Patentrecht an den Unterlagen zustehen. Im Falle eines Vertragsschlusses erwirbt der Kunde ohne explizite Vereinbarung kein geistiges Eigentum an den Unterlagen, Dokumenten und sonstigen Gegenständen, die ihm zum Zwecke der Vertragserfüllung durch uns überlassen werden.
Notwendige technische Änderungen bleiben vorbehalten. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unsere Produkte bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen von uns. Ein von uns nicht schriftlich bestätigter bzw. nicht im Vertrag festgehaltener Verwendungszweck ist für uns unbeachtlich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
III. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich generell netto in Euro ab Werk (Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie schließen insbesondere Zollkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten sowie Verpackungskosten nicht mit ein.
(2) Soweit sich nach Abgabe des Angebotes unseres Hauses oder nach Vorliegen einer Auftragsbestätigung bis zur Lieferung maßgebliche Kostenfaktoren, wie z.B. Materialkosten oder Energiekosten wesentlich um mehr als 3% verändern, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.
(3) Der Kunde ist weder berechtigt, unsere Forderungen um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Forderungen unseres Kunden uns gegenüber an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
IV. Technische Änderungen
(1) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder – maßen in der Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vorzunehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.
V. Technische Angaben des Kunden
(1) Soweit Herstellung und/oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Kunden beruhen, trifft uns keine Überprüfungspflicht.
(2) Wir sind berechtigt, technische Angaben oder Produktbeschreibungen, Produktmerkmale, Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung stellt keine Pflichtverletzung unseres Hauses dar.
(3) Soweit wir nach Zeichnungen oder/und Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern haben, hat uns der Kunde dafür einzustehen, dass das Schutzrecht Dritter hierdurch nicht verletzt wird. Auf bestehende Schutzrechte und sonstige ihm bekannte Rechte hat der Kunden uns hinzuweisen. Der Kunden hat uns für alle Ansprüche Dritter freizustellen und den uns selbst entstandenen Schaden zu ersetzen.
VI. Montageleistungen
1. Sind die Montagekosten im Angebotspreis der LUPEG GmbH enthalten, so hat der Kunde in jedem Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleistungen zu den Geräten, Schaltern und Lichtquellen sowie Wasserzuleitungen und Wasserableitungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die notwendigen Installations-, Maler- und Tischlerarbeiten, Maurer- und Durchbruchsarbeiten sowie für die Bereitstellung von Maschinenfundamenten, Podesten und Konsolen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure der LUPEG GmbH trägt der Kunde. Die Angebotspreise gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage sowie für die ungehinderte Montage und die hieran angeschlossene Inbetriebnahme.
2. Verzögert sich die Lieferung und/oder die Montage aus Gründen, die nicht in der Risikosphäre der LUPEG GmbH liegen, so sind die der LUPEG GmbH hierdurch entstehenden Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Auslöse der Monteure der LUPEG GmbH durch den Kunden nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert zu vergüten. Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, hat der Kunde gesondert in Auftrag zu geben und werden ihm ebenfalls gesondert nach den tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialkosten berechnet.
3. Der Kunde trifft darüber hinaus auf seine Kosten die etwa notwendigen Vereinbarungen mit der Baupolizei, der Gewerbeaufsicht, dem Technischen Überwachungsverein, den Elektrizitäts- und Wasser- und Abwasserwerken sowie eventuell notwendig werdende Radio- und Fernsehschutzvorrichtungen. Ferner sorgt der Endkunde auf seine Kosten für einwandfreie Zufahrtswege und Einbringungsmöglichkeiten an der Baustelle bis einschließlich Aufstellungsort der verschiedenen Teile der Anlage
4. Die Rücknahme von Material aus Lieferungen ist nach Rücksprache möglich gegen eine Wiedereinlagerungsgebühr von 20% vom Warenwert. Die Rücksendekosten müssen vom Kunden übernommen werden. Die zurückgesandte Ware muss sich im Auslieferungszustand befinden und darf keine Schäden oder Beeinträchtigungen aufweisen.
5. Die LUPEG GmbH ist jederzeit berechtigt, abhängig von den zu erbringenden Leistungen, individuelle Zahlungsbedingungen festzulegen oder vom Kunden zu leistende Vorauszahlungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen bzw. vor der eigenen Leistungserbringung von dem Kunden in Höhe des Nettopreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Sicherheit durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft oder einer anderen Form der Sicherheit zu verlangen. Die Kosten für die Bestellung einer Sicherheit trägt der Kunde.
6. In Abweichung zu XI beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Werkes.
VII. Zahlungsregelungen
(1) Zahlungen werden, wenn nicht anderes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
(2) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab Beginn des Verzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir ferner unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen verlangen und/oder von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen – auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerungen vorliegen oder ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet, sind wir ohne erneute Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
(5) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Kunden. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
VIII. Gefahrübergang/Versand
(1) Die Gefahr geht bei Lieferung ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportbedingte Beschädigungen und Verluste hat der Empfänger dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 428 HGB, Art. 30 CMR und Art. 26 WA) anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Anzeige von Verspätungen. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt standardmäßig auf Kosten des Kunden. Wünscht der Kunde keine Transportversicherung muss das der LUPEG GmbH rechtzeitig vor dem Versand der Ware mitgeteilt werden.
(2) Sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen getroffen worden sind, wählen wir Versandweg, Versandart und Verpackung.
(3) Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
IX. Lieferfristen
(1) Lieferfristen und Montagefristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt wie Pandemien (COVID-19 u. ä.), Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig. Die Einhaltung der Fristen setzt voraus, dass der Kunde den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachgekommen ist.
(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges ist der zu ersetzende Verzugsschaden begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil)Lieferung, es sei denn, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir kommen nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, gesetzte Nachfristen müssen zumindest 14 Arbeitstage betragen. Für einen Rücktritt des Kunden und/oder der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine muss unser Kunde uns erst eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben.
X. Annahmeverzug
(1) Nimmt der Kunde einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so können wir dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(2) Dabei hat der Kunde den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. In diesem Fall können wir wahlweise unseren Schaden nachweisen oder – ohne Nachweis – pauschal 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen.
XI. Eigentumsvorbehalt.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. Der Kunde ist stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu erteilen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend nachfolgende Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unmittelbar zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Kunde hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
XII. Mängelhaftung
(1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Kunden diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(2) Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(3) Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, von uns erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zugang bei uns anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Kunde Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung, § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkannte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen sind.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich derer Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbeiten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alle Ansprüche, die wegen oder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.
(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder einer sonst von uns zu vertretenden Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Kunde ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
(7) Die Gewährleistung für Produkte, die von uns verkauft werden, beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind, eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Bei allen anderen gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. In Fällen, in welchen wir nach der Ziffer XIII unbeschränkt haften gelten abweichend die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
XIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Wir haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIV. Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten. Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder entscheidungsreif sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
XV. Gewerbliche Schutzrechte
Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Dokumentationen usw. sind unser geistiges Eigentum und dürfen nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag beendet ist, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Alle Rechte an dem Erzeugnis, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen stehen uns im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen mit dem Kunden entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses.
XVI. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Sprache
(1) Erfüllungsort für alle sich im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ergebenden Verbindlichkeiten ist Pegnitz.
(2) Die Vertragssprache ist nur Deutsch. Soweit Übersetzungen vorliegen, dienen diese lediglich der Information. Im Fall von Diskrepanzen geht die deutsche Fassung vor.
(3) Es wird die ausschließliche Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über die Verträge über den internationalen Warenkauf vereinbart.
XVII. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kunden, welche ihren Verwaltungssitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich haben, ist Bayreuth.
(2) Für Kunden, für welche XVII (1) nicht gilt, werden alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung entstehen, einschließlich des Zustandekommens, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrages abschließend durch die Internationale Handelskammer (ICC) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Der Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist München. Die Schiedssprache ist deutsch.
XVIII. Datenschutz
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